Ein Überblick über die regulatorischen Veränderungen für Unternehmen in Deutschland im Kontext der Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Klimawandel sind längst nicht mehr nur ein Trend, sondern unsere gemeinsame Verantwortung. Auch in der Unternehmenswelt ist dieses Thema in den letzten Jahren immer wichtiger geworden – Nachhaltigkeit steht für zukunftsorientiertes Wirtschaften. Durch neue regulatorische Anforderungen wird die Bedeutung der nachhaltigen Transformation für Unternehmen auch durch die Gesetzgebung weiter untermauert. In diesem und den Folgejahren gibt es unter anderem Veränderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), der EU-Taxononomie und auch durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG). Oft kann es einem Unternehmen schwerfallen, in diesem Dschungel aus Regularien und sich ändernden Verpflichtungen den Überblick zu behalten. Daher folgt nun ein knapper Überblick der wichtigsten Änderungen:

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die CSRD bildet den Rahmen für die künftigen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung an die Unternehmen: In der CSRD wird definiert, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, was es zu berücksichtigen gilt und welche Inhalte notwendig sind. Sie löst die bisherige EU-Richtlinie über die nicht-finanzielle Berichterstattung (NFRD) ab.

Die ESRS sind der Standard für die Berichterstattung von Nachhaltigkeitsinformationen in Europa und bauen auf der CSRD als entsprechende EU-Richtlinie auf. Die ESRS übersetzt und beschreibt, welche Informationen Unternehmen bereitstellen müssen und wie diese dargestellt werden sollen. Diese Anforderungen gehen über die bisherigen Standards der Nachhaltigkeitsberichtserstattung hinaus. Die Vereinheitlichung der Anforderungen durch die ESRS soll Interessensgruppen, wie Investor:innen, Mitarbeiter:innen oder Kund:innen einen besseren und vor allem einheitlicheren Einblick in die Nachhaltigkeitsleistungen eines Unternehmens geben.

Folgende Unternehmen sind künftig direkt von der CSRD betroffen:

  • Ab dem Geschäftsjahr 2024: Unternehmen, die bereits heute der Nachhaltigkeitsberichtspflicht unterliegen. Dies sind Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die entweder an der Börse gelistet sind, Banken und Versicherungen sind oder ein nennenswertes öffentliches Interesse aufweisen.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2025: Unternehmen, unabhängig von ihrer Börsennotierung, die zwei dieser Kriterien erfüllen:
  • A) Mehr als 250 Mitarbeitende
  • B) Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro
  • C) Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro
  • Ab dem Geschäftsjahr 2026: Börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen (opt-out Möglichkeit bis 2028)
  • Ab dem Geschäftsjahr 2028: Alle Nicht-EU-Unternehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: Konzernumsatz in der EU > 150 Mio € und mind. eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU

Um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen, müssen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen anhand der ESRS erfassen, auswerten und berichten (als Teil des Lageberichts). Dies bedeutet für Unternehmen, sich rechtzeitig mit der CSRD und den ESRS auseinander zu setzen, um die strategischen Leitplanken zu überprüfen bzw. zu setzen und Prozesse einrichten, um die Messung, Genauigkeit und Relevanz dieser Informationen sicherzustellen.

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein Regelwerk für nachhaltige Investitionen in Europa. Als Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten ist sie ein wichtiges In­stru­­ment des innerhalb des Europäischen Green Deals verabschiedeten Aktions­plans „Sustainable Finance“. Ziel der Taxonomie ist es, künftige Investitionen in nach­haltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken und so einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zur nachhaltigen Transformation und zur Klima­neutralität 2050 zu leisten.

Die EU-Taxonomie definiert sechs Hauptziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz von Ökosystemen

Unternehmen müssen sich an diesem Rahmen orientieren und offenlegen, inwieweit sie ihr Handeln und ihre Aktivitäten (Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx), Betriebsaufwand (OpEx)) nach den Kriterien der Taxonomie ausrichten. Dies soll Investor:innen dabei helfen, nachhaltigere Investitionsentscheidungen zu treffen. Die EU-Taxonomie wurde im Jahr 2020 beschlossen und ihre Offenlegungspflichten traten stufenweise für die Ziele 1 und 2 zum 1. Januar 2022 und für die restlichen Ziele 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Taxonomie gilt bereits jetzt für Finanzakteure und Unternehmen, die aktuell der NFRD unterliegen sowie für Finanzinstituten. Für alle anderen Unternehmen tritt die Taxonomie-Pflicht dann ein, wenn diese nach der CSRD berichtspflichtig sind.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

Das LKSG verpflichtet Unternehmen, die Arbeitsbedingungen und Menschenrechte in ihren Lieferketten zu überwachen und zu verbessern. Dies beinhaltet die Pflicht, Risiken von schlechten Arbeitsbedingungen und Menschenrechtsverletzungen zu identifizieren, zu bewerten und zu beheben. Mit dem LKSG hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in den Lieferketten und zur Unterstützung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, den Sustainable Development Goals (SDGs), geschaffen.

Direkt betroffen sind:

  • Seit dem 1. Januar 2023 alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern (circa 600 Betriebe).
  • Ab dem 1. Januar 2024 umfasst das Gesetz dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern (circa 2.900 Betriebe).

Darüber hinaus zeigt sich, dass auch kleinere Unternehmen mittelbar betroffen sind, dadurch, dass diese Bestandteil von Lieferketten größerer Unternehmen sind.

Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht ist eine gesetzliche Anforderung, die besagt, dass Unternehmen bestimmte Produkte, wie z.B. Getränkeflaschen, in Mehrwegsystemen anbieten müssen. Unternehmen, die von dieser Pflicht betroffen sind, müssen dafür sorgen, dass sie Mehrwegsysteme anbieten und diese auch durch ein Rücknahmesystem unterstützen. Dazu gehört auch die Möglichkeit für Kunden, leere Flaschen oder Dosen an verschiedenen Rückgabestellen zurückzugeben. Von Januar 2023 an müssen Lebensmittel und Getränke im „to go“-​Bereich – also Essen und Getränke für unterwegs – in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Diese darf zudem nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als eine Einwegverpackung. Basis dafür ist der neue §33 des Verpackungsgesetzes.

Regulierungen im Nachhaltigkeitskontext: Herausforderung und Chance für Unternehmen zugleich?

Zusammengefasst stellen diese Regulierungen große Herausforderungen für Unternehmen dar, insbesondere für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Überwachung von Lieferketten. Es ist aber wichtig, dass diese Verpflichtungen nicht nur gesetzliche Anforderungen sind, sondern auch eine Chance für Unternehmen bieten, ihre nachhaltigen Aktivitäten und Ziele zu verbessern und ihre Verantwortung für die Gesellschaft und den Planeten wahrzunehmen. Unternehmen, die rechtzeitig auf diese regulatorischen Änderungen vorbereitet sind, werden in einer besseren Position sein, um nachhaltig erfolgreich zu sein und ihre soziale und ökologische Verantwortung zu erfüllen. Es ist also umso wichtiger für Unternehmen, sich frühzeitig mit diesen Regelungen auseinanderzusetzen und proaktiv zu agieren.